Life is a farce if a person does not serve the truth
Der Bezirksvorstand in Stockholm
Tagebuchnummer
11413-2023
Seite 70
Kurt Almqvist hat auch erklärt, dass sich die Familie af Klint selbst als "interessierte Parteien" in Bezug auf die Stiftung betrachtet, was jedoch nicht der Fall ist. Denn die Stiftung ist laut Kurt Almqvist eine gemeinnützige Organisation und keine Familienstiftung. Um als Familienstiftung zu gelten, hätte die Familie ihre Erbansprüche in Bezug auf die Stiftung aufgeben müssen. Dies geschah jedoch nicht, da Vizeadmiral Erik af Klint der alleinige Eigentümer der Werke von Hilma af Klint war, als die Stiftung gegründet wurde. Trotzdem haben Teile der Familie, entgegen dem Willen des Spenders, versucht, die Stiftung zu übernehmen, was zu mehreren Konflikten geführt hat.
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Verwaltungsberufungsgericht Stockholm
Tagebuchnummer:
KR 5823--5827-22
Seite 4
Die Untersuchung in diesem Fall zeigt, dass die Stiftung in den Besteuerungsjahren einen jährlichen Umsatz von 307.957 SEK bis 2.347.396 SEK hatte. Die Stiftung verzeichnete im Jahr 2017 einen Verlust von 250.142 SEK, hatte jedoch anschließend jährliche Überschüsse von 383.153 SEK bis 1.408.399 SEK. Der Umfang der Stiftungstätigkeit und die Tatsache, dass die Tätigkeiten über mehrere Jahre hinweg Überschüsse gemeldet haben, führen dazu, dass Das Verwaltungsberufungsgericht zu dem Schluss kommt, dass die Aktivitäten der Stiftung steuerpflichtige Geschäftstätigkeiten gemäß Kapitel 13, Abschnitt 1 des Einkommensteuergesetzes darstellen. Die Berufung in dieser Hinsicht muss daher abgelehnt werden.
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Verwaltungsberufungsgericht Stockholm
Tagebuchnummer:
KR 254-12
Seite 8
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Gründer der af Klint-Familie in der Stiftung eine besondere Rolle zugewiesen, um sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung wie beabsichtigt behandelt werden. Das Verwaltungsberufungsgericht betrachtet Johan af Klint in seiner Funktion als Vorsitzender als Vertreter der af Klint-Familie und hat daher ein Interesse daran, sicherzustellen, dass das Eigentum der Familienstiftung ordnungsgemäß verwaltet wird. Dass ihm in bestimmten Situationen das Recht fehlen würde, an den Angelegenheiten der Stiftung teilzunehmen, scheint dem Willen des Gründers zuwiderzulaufen. Wie oben erwähnt, muss der Wille des Gründers nach dem Stiftungsrecht respektiert werden.
Übersetzt von SafeTrade mit ChatGPT